Bundesförderung für effiziente Gebäude Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (BMWK)
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die THG-Emissionen in Gebäuden – oder durch diese verursacht – in Deutschland gesenkt werden.
Wichtig: |
BEG Einzelmaßnahme
Zuschussförderung für Wohngebäude
Gefördert werden anteilig an den förderfähigen Kosten folgende Maßnahmen, wenn die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden:
Fachplanung und Baubegleitung bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BAFA) Leistungen von Energieeffizienz-Experten Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben | 50 % |
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BAFA) a) Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer gewährt wird. iSFP-Bonus Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus). | 15 % (+ 5 % iSFP-Bonus) Max. 20 % |
Heizungstechnik (KfW) Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt: 30 000 Euro für die erste Wohneinheit; jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit; jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Klimageschwindigkeits-Bonus Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Bis 31. Dezember 2028 erhöht sich die Förderung um 20 Prozentpunkte. Einkommens-Bonus Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. | |
Wärmepumpen Effizienz-Bonus Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. | 30 % (+ 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus) (+ 5 % Effizienz-Bonus) (+30 % Einkommens-Bonus) Max. 70 % |
Wärmenetzanschluss; Brennstoffzellenheizung; Gebäudenetzanschluss; Innovative Heizungstechnik; Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz; Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben; Biomasseheizungen#; Solarthermische Anlagen | 30 % (+ 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus) (+30 % Einkommens-Bonus) Max. 70 % |
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken. | 15 % Max. 20 % |
Disclaimer:
Alle Angaben ohne Gewähr. Unvollständige Zusammenfassung zu Informationszwecken, verbindlich sind allein die Förderrichtlinien.
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